• 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Schulförderverein der Grundschule Großharthau”. Er ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz “e.V.”.
  2. Der Sitz des Vereins ist Großharthau.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2  Zweck des Vereins
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Umsetzung unterrichtlicher und außerunterrichtlicher Aktivitäten auf Grundlage des Schulprogramms.
  2. Er macht sich insbesondere zur Aufgabe:
    • die SchülerInnen und LehrerInnen bei der Gestaltung und Durchführung von Schulveranstaltungen zu unterstützen
    • Projekte und Arbeitsgemeinschaften für SchülerInnen an der Schule zu bereichern und zu unterstützen,
    • die Schule mit außerschulischen PartnerInnen im regionalen Umfeld zu vernetzen.

 

  • 3  Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenverordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  • 4  Mitgliedschaft
  1. Mitglied kann jede volljährige, natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

 

  • 5  Beginn und Ende der Mitgliedschaft
  1. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der AntragstellerIn mitzuteilen.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt.
  4. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor der Mitgliederversammlung zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

 

  • 6  Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
  3. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

 

  • 7  Mitgliedsbeiträge
  1. Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

  • 8  Organe des Vereins
  1. Organe des Vereins sind
    • Die Mitgliederversammlung
    • Der Vorstand.

 

  • 9  Mitgliederversammlung
  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
    • die Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
    • die Entlastung des Vorstandes,
    • die Wahl des Vorstandes,
    • über die Satzung, deren Änderung sowie über die Auflösung des Vereins zu bestimmen.

     

  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung erfolgt zwei Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgelegten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
  3. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge- auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge- müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt. (Dringlichkeitsanträge)
  4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn
    • es das Interesse des Vereins erfordert oder
    • die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  5. Der/Die Vorsitzende oder sein/e StellvertreterIn leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besondere/n VersammlungsleiterIn bestimmen.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.

 

  • 10  Vorstand
  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
    • ein/e Vorsitzende/r
    • ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r
    • ein/e SchatzmeisterIn

    Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

  2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
  3. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die SchatzmeisterIn. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  5. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

 

  • 11  Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
  1. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder des Vereins. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt
  4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder verlangt wird.
  5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Geringfügige Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.

 

  • 12  Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Grundschule Großharthau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  3. Im Falle der Auflösung der Grundschule Großharthau entscheidet die Mitgliederversammlung über die weitere Verwendung des Vermögens.

 

  • 13  Allgemeine Bestimmungen
  1. Die Mittel des Vereins sind zweckgebunden. Beiträge und Spenden werden auf einem Vereinskonto angelegt.
  2. Bescheinigungen über Beiträge und Spenden zur Vorlage beim Finanzamt werden auf Antrag ausgestellt.

 
Die vorstehende Satzung wurde am 04. März 2010 in Großharthau von der Gründungsversammlung beschlossen und trat mit sofortiger Wirkung in Kraft.